Ortsteil Halensee: Nachbar und Nukleus des WestkreuzParkes

6. Einwohnerfrage:    Jaochim Neu

Hochhaus am oberen Ku‘damm im Ortsteil Halensee?

(schriftliche Beantwortung)

1. Hält das BA im bisher niedrig genutzem (Autohandel-und reparatur) Raum zwischen Kurfürstendamm,Karlsruher-und Katharinenstr. – nach dem Hochhausleitplan des Senates – einen Hochhaus geigneten Ort in Höhe von über 60 m ?

2. Welche Nutzungformen kämen in dem M1 Gebiet in Frage (Wohnen,Gewerbe usw.) ?

3. Würde nach §34 das bereits am anderen Ende des Areals existierende“High West“ Vorbildfunktion besitzen?

Sehr geehrte Frau Vorsteherin,

die Einwohnerfrage beantwortet das Bezirksamt wie folgt:

Zu 1:

Pläne für die Neuerrichtung eines Hochhauses sind nicht bekannt. Sollte ein Hochhaus mit einer Höhe von mehr als 60 m beantragt werden, könnte dies nur über ein Bebauungsplanverfahren zulässig werden. Entsprechend den Vorgaben des Bezirksamtes wäre eine Verträglichkeitsuntersuchung des Standortes erforderlich und würde eine Befassung des Baukollegiums sowie einen Architektenwettbewerb nach sich ziehen.

Das Bezirksamt hat keine Absichten, die geltenden Bebauungspläne zu ändern.

 

Zu 2:

Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach den festgesetzten Bebauungsplänen bzw. dem übergeleiteten Baunutzungsplan und nicht nach dem Flächennutzungsplan (M1). Entlang des Kurfürstendamms ist durch Bebauungsplan IX-B163 ein Besonderes Wohngebiet gemäß § 4a BauNVO 1990 festgesetzt.

In besonderen Wohngebieten sind gemäß BauNVO die folgenden Nutzungen zulässig:

§ 4a

(2)

  1. Wohngebäude,
  2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
  3. sonstige Gewerbebetriebe,
  4. Geschäfts- und Bürogebäude,
  5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3)

Ausnahmsweise können zugelassen werden können

  1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
  2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
  3. Tankstellen.

Die möglichen Nutzungen sind durch textliche Festsetzungen des Bebauungsplans IX-B163 folgendermaßen konkretisiert worden:

  1. Im besonderen Wohngebiet ist oberhalb des zweiten Vollgeschosses die Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.
  2. Im besonderen Wohngebiet ist die Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  3. Im besonderen Wohngebiet sind unterhalb des dritten Vollgeschosses Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen unzulässig.
  1. Im besonderen Wohngebiet ist die Ausnahme nach § 4 a Abs. 3 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  2. Im besonderen Wohngebiet sind unterhalb des dritten Vollgeschosses Spielhallen und Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live-Shows) sowie Video- oder ähnliche Vorführungen unzulässig.
  3. Im besonderen Wohngebiet können Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im ersten und zweiten Vollgeschoß sowie in der Ebene unter der Geländeoberfläche.

Für den Rest des Blockes gelten die Festsetzungen des Baunutzungsplans. Festgesetzt ist ein beschränktes Arbeitsgebiet nach § 7 Nr. 10 BauO Bln 1958. Zulässig sind gewerbliche Betriebe, wenn sie keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können; Gebäude für Verwaltung, Geschäfts- und Bürohäuser; Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal.

Mit freundlichen Grüßen

Schruoffeneger

November 14, 2019

Schlagwörter: Bauen, Stadtentwicklung

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