Bahnflächen für verkehrliche Nutzungen sichern und freigestellte Bahnflächen für eine soziale und ökologische Stadtentwicklung nutzen

Befindet sich auf nicht mehr benötigten Bahnflächen eine Grünfläche, eine Kleingartenanlageoder eine sonstige naturschutzfachlich schützenswerte Nutzung, die jedoch nicht als solchegewidmet ist, so ist sie grundsätzlich als geschützte Grünanlage, als Naturschutzgebiet oder als sonstiges Schutzgebiet nach Bundesnaturschutzgesetz zu betrachten. Sämtliche Belange des Natur- und Artenschutzes sind zu berücksichtigen. Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen müssen in unmittelbarer Nähe zum Eingriff erfolgen, auf jeden Fall im selben Bezirk.
18. Wahlperiode
18/0465
14.07.2017
Antrag
der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke
und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
S.4-7
 s.8
s4
Bei entwidmeten Bahnflächen bestehe ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin, von dem auch Gebrauch gemacht werde. Das Problem bestehe darin, dass die Bahn dazu übergegangen sei,gewidmete Bahnflächen, die sie nicht mehr benötige, zu verkaufen.In solchen Fällen bestehe kein Vorkaufsrecht.(Lompscher)
Conklusio: „Ohne Entwidmung, kein Vorkaufsrecht“ (JN)

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