Aufhebung der Planfeststellung: Fragen bleiben offen

Eba lehnt Aufhebung der Planfeststellung für den Westkreuzpark ab und folgt nicht der Argumentation des Bezirks. Dadurch kann der B-Plan nicht festgesetzt werden.

„Der andauernde Status der aufgegebenen Bahnfläche als planfestgestellt im Sinne des § 38 BauGB kann einer beschleunigten Planung entgegenstehen, denn eine Festsetzung von Bebauungsplänen ist vor der öffentlich bekannt gemachten Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG nicht wirksam.“

So hat es SenSW Anfang 2018 in einem Rundschreiben an die Bezirke formuliert. Deshalb hat der Abgeordnete Nelken (die LINKE) aus dem AGH nachgefragt:

Welche Möglichkeit hat der Senat hier zu intervenieren, zumal die DB-Immo einen Kaufvertrag mit einem Investor abgeschlossen hatte, also die Flächen für Bahnbetriebszwecke von der DB nicht nur seit Jahren de facto sondern durch den Verkauf inkludent für diese Zwecke auch perspektivisch aufgegeben wurden.

Die DB verkauft regelmäßig vor dem Freistellungsantrag und schreibt in die Kaufverträge, dass sie sich verpflichte, den Freistellungsantrag beim EBA zu stellen. Wenn der Bezirk sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat, dann tritt Berlin in den KV ein und die DB hat dann diese Verpflichtung auch gegenüber dem Land Berlin oder?

Im besagten Rundschreiben wird den Bezirken empfohlen zum Zwecke der Beschleunigung die Freistellungsanträge beim EBA selbst zu stellen.

¿Das BA Ch-W hat dies offenbar getan und eine Absage erhalten?

¿Wer kann denn solche Freistellungsanträge stellen?

 

November 7, 2019

Schlagwörter: Bauen, Bezirksamt, Deutsche Bahn, Stadtentwicklung

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