Änderung des Flächennutzungsplanes Westkreuz / Heilbronner Straße – Einwohnerfrage Sept.BVV

13. Einwohnerfrage Joachim Neu

Änderung des Flächennutzungsplanes Westkreuz / Heilbronner Straße

Mit welcher Begründung hat die Senatsverwaltung für Verkehr den Antrag des Bezirksamtes – auch den planfestgestellten Bereich um das Gebiet nördlich der Stadtbahn auf „Grün“ zu stellen – abgelehnt und wird das BA der Ablehnung mit der Begründung widersprechen, es könnten in einem Bebauungsplan vertragliche Sonderrechte für den Senat festgehalten werden?

Das Bezirksamt geht davon aus, dass sich die Frage auf das FNP-Änderungsverfahren für den Bereich Westkreuz bezieht. Es gibt keine Begründung der Senatsverwaltung für Verkehr in der Angelegenheit. Zuständig und somit Ansprechpartner für das Bezirksamt ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Die Begründung dieser Senatsverwaltung, im aktuellen Änderungsverfahren für den Bereich Westkreuz  den nördlichen Bereich nicht mit einzubeziehen, hat das Umwelt- und Naturschutzamt Ihnen mit Mail vom 21.07.2017 zugeleitet.

Das Bezirksamt betrachtet die Entscheidung dieser Senatsverwaltung zumindest derzeit als abschließend. Das Bezirksamt hat daher derzeit nicht die Absicht, den Ihrerseits vorgeschlagenen Weg zu verfolgen. Im Übrigen ist dem Bezirksamt die von Ihnen vorgeschlagene vertragliche Konstruktion unbekannt. Es kann auch selbst bei einer theoretischen Realisierbarkeit den Vorteil dieses Weges nicht erkennen.

Sieht das BA die Gefahr des Verkaufs des Geländes durch die Eisenbahnvermögensverwaltung an private Investoren – wie durch DB Immobilien im südlichen Teil bereits gegenwärtig angestrebt – als Möglichkeit?

Diese Möglichkeit besteht prinzipiell bei jedem Grundstückseigentümer. Das Bezirksamt hat jedoch derzeit keine Informationen über etwaige derartige Absichten des BEV.

Strebt der Bezirk (vertreten durch das Land Berlin) an, diese Flächen (wie im südlichen Bereich) gegebenenfalls durch ein Vorkaufsrecht zu erwerben und welche Auswirkungen hätte der Nichtkauf dieses Bereichs durch das Land Berlin für die Entwicklung des Westkreuzparkes?

Der Bezirk wird nicht durch das Land Berlin vertreten, sondern der Bezirk ist in Angelegenheiten mit eigener Zuständigkeit für das Land Berlin tätig. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes liegen nicht vor.

Generell sieht das Bezirksamt die Entwicklung des Bereiches am Westkreuz als eine Konzeption mit mittel- bis langfristiger Perspektive. Dieses gilt auch für den angesprochenen nördlichen Abschnitt. Ein Nichtkauf hätte die Konsequenz, dass der Grundstückseigentümer zwar in eigenem Ermessen, aber in dem gesetzlich zulässigen Rahmen wie bisher auch über die Nutzung befinden könnte. Der zulässige Rahmen wird u. a. durch die bahnrechtliche Planfeststellung und Widmung der Flächen und Anlagen bestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Schruoffeneger

Mail vom 21.07.2017

Sehr geehrter Herr Neu,

zu Ihrer Mail an Herrn Bezirksstadtrat Schruoffeneger v. 13.07.2017 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen dies mit der noch fehlenden Konkretisierung der Verkehrsplanung (Autobahnkreuz Messe Berlin) begründet hat. Daher hält sich die Flächennutzungsplanung die Darstellung der grundlegenden Planungsziele noch offen.

Die Antwort zu Ihrer Frage (B-Plan) ergibt sich aus § 8 Abs. 2, Satz 1 Bau GB.

Anmerk. J.N.:

Da im FNP Änderungsvorschlag das Gebiet um den Güterbahnhof Grunewald ebenfalls planfestgestellt bleibt, bezieht Sen Verkehr das Gesamtumfeld westlich und östlich der Ringbahn sowie Stadtautobahn in seine Überlegungen ein


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Oktober 18, 2018

Schlagwörter: Einwohnerfragen, Stadtentwicklung, Westkreuz

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